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   BGH, 31.07.2000 - NotZ 13/00   

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BGH, 31.07.2000 - NotZ 13/00 (https://dejure.org/2000,1045)
BGH, Entscheidung vom 31.07.2000 - NotZ 13/00 (https://dejure.org/2000,1045)
BGH, Entscheidung vom 31. Juli 2000 - NotZ 13/00 (https://dejure.org/2000,1045)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Deutsches Notarinstitut

    BNotO § 8 Abs. 3

  • Wolters Kluwer

    Gefährdung des Vertrauens in die Unabhängigkeit und Überparteilichkeit eines Notars wegen der Vermittlung von Grundstücksgeschäften im Rahmen der Aufsichtsratstätigkeit für eine Bank - Antrag eines Notars auf Genehmigung zum Eintritt in den Aufsichtsrat einer Volksbank ...

  • Judicialis

    BNotO § 8 Abs. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BNotO § 8 Abs. 3
    Versagen der Genehmigung für eine Nebentätigkeit des Notars

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Eintritt in Aufsichtsrat einer Kreditgenossenschaft als Nebentätigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    BNotO § 8
    Unvereinbarkeit einer Aufsichtsratstätigkeit in mit Grundstücksgeschäften befasster Kreditgenossenschaft mit dem Amt des Notars

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 145, 59
  • NJW 2000, 3574
  • MDR 2001, 119
  • DNotZ 2000, 951
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 13.12.1993 - NotZ 52/92

    Versagung der Nebentätigkeitsgenehmigung für einen Notar: Tätigkeit als

    Auszug aus BGH, 31.07.2000 - NotZ 13/00
    Die Entscheidung, ob dem Notar eine Nebentätigkeit gemäß § 8 Abs. 3 BNotO genehmigt wird, liegt grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen der Aufsichtsbehörde (Senatsbeschlüsse vom 20. Januar 1969 - NotZ 5/68 - DNotZ 1969, 312 f, 13. Dezember 1993 - NotZ 52/92 - DNotZ 1994, 336 und vom 8. Mai 1995 - NotZ 28/94 - DNotZ 1996, 219, 221).

    Bei dem hier von der Antragsgegnerin dem Genehmigungsantrag des Antragstellers für den Eintritt in den Aufsichtsrat der L. Volksbank eG entgegengehaltenen Versagungsgrund, durch eine solche Tätigkeit würde das Vertrauen in die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Antragstellers als Notar gefährdet, handelt es sich um einen der vollen gerichtlichen Nachprüfung unterliegenden unbestimmten Rechtsbegriff (vgl. Senatsbeschlüsse vom 13. Dezember 1993 aaO S. 337 und vom 8. Mai 1995 aaO S. 223; zur gerichtlichen Nachprüfbarkeit der Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe s. ferner Senatsbeschluß BGHZ 134, 136, 138 ff).

    Allerdings kann es unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit geboten sein, bei der (rechtlichen) Prüfung, ob eine bestimmte Nebentätigkeit des Notars dessen Vertrauen in seine Unabhängigkeit oder Überparteilichkeit gefährdet, mit in Betracht zu ziehen, ob einer etwaigen Gefährdung nicht durch Auflagen, z.B. durch Tätigkeitsverbote im Einzelfall oder bei bestimmten Geschäften, die nicht den Kernbereich des Notaramts ausmachen, begegnet werden kann (vgl. Senatsbeschluß vom 13. Dezember 1993 aaO S. 338 f).

    Ausgehend hiervon hat der Senat den Eintritt eines Notars in den Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft, die sich satzungsgemäß mit Grundstücksgeschäften befaßt, als geeignet angesehen, das Vertrauen der Rechtsuchenden in die Unparteilichkeit und die Unabhängigkeit des Notars zu beeinträchtigen (Senatsbeschluß vom 13. Dezember 1993 aaO).

    Diese Besorgnis sei auch mit der Position eines Aufsichtsrats verbunden, der Verantwortung für die Gesellschaft und ihre Ziele bis hin zur eigenen Haftung habe (Senatsbeschluß vom 13. Dezember 1993 aaO S. 339 f).

    Wie der Senat bereits entschieden hat, kann der Aufsichtsbehörde nicht angesonnen werden, solche Unternehmen daraufhin zu überwachen, in welchem Umfang ihre jeweilige Geschäftspolitik mit ihrem verlautbarten Satzungszweck übereinstimmt (Beschluß vom 13. Dezember 1993 aaO S. 339).

  • BGH, 08.05.1995 - NotZ 28/94

    Notarrecht - Nebentätigkeit - Vorstandmitglied - Gemeinnützige

    Auszug aus BGH, 31.07.2000 - NotZ 13/00
    Die Entscheidung, ob dem Notar eine Nebentätigkeit gemäß § 8 Abs. 3 BNotO genehmigt wird, liegt grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen der Aufsichtsbehörde (Senatsbeschlüsse vom 20. Januar 1969 - NotZ 5/68 - DNotZ 1969, 312 f, 13. Dezember 1993 - NotZ 52/92 - DNotZ 1994, 336 und vom 8. Mai 1995 - NotZ 28/94 - DNotZ 1996, 219, 221).

    Bei dem hier von der Antragsgegnerin dem Genehmigungsantrag des Antragstellers für den Eintritt in den Aufsichtsrat der L. Volksbank eG entgegengehaltenen Versagungsgrund, durch eine solche Tätigkeit würde das Vertrauen in die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Antragstellers als Notar gefährdet, handelt es sich um einen der vollen gerichtlichen Nachprüfung unterliegenden unbestimmten Rechtsbegriff (vgl. Senatsbeschlüsse vom 13. Dezember 1993 aaO S. 337 und vom 8. Mai 1995 aaO S. 223; zur gerichtlichen Nachprüfbarkeit der Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe s. ferner Senatsbeschluß BGHZ 134, 136, 138 ff).

    Dabei gilt es, im Interesse einer geordneten vorsorgenden Rechtspflege und damit im Interesse des Gemeinwohls nicht erst konkreten, sondern bereits möglichen Gefährdungen des Leitbildes des Notars vorzubeugen und deshalb schon dem mit einer bestimmten Nebentätigkeit verbundenen Anschein einer Gefährdung der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Notars zu begegnen (vgl. nur Beschluß vom 8. Mai 1995 aaO S. 221).

    In gleicher Weise hat der Senat eine Nebentätigkeit als nebenberufliches Vorstandsmitglied bei einer gemeinnützigen Wohnungsbaugenossenschaft sowie gleichzeitig als Geschäftsführer deren Tochtergesellschaft als mit dem Notaramt nicht vereinbar erklärt (Beschluß vom 8. Mai 1995 aaO).

  • BGH, 20.01.1969 - NotZ 5/68

    Antrag eines Notars auf Genehmigung zum Eintritt in einen Aufsichtsrat -

    Auszug aus BGH, 31.07.2000 - NotZ 13/00
    Die Entscheidung, ob dem Notar eine Nebentätigkeit gemäß § 8 Abs. 3 BNotO genehmigt wird, liegt grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen der Aufsichtsbehörde (Senatsbeschlüsse vom 20. Januar 1969 - NotZ 5/68 - DNotZ 1969, 312 f, 13. Dezember 1993 - NotZ 52/92 - DNotZ 1994, 336 und vom 8. Mai 1995 - NotZ 28/94 - DNotZ 1996, 219, 221).

    Dabei kommt es, wenn die Kreditgenossenschaft - wie hier - satzungsgemäß auch Grundstücke vermittelt, nicht einmal so sehr (allein) auf den Anschein eines Interessenkonflikts bei bestimmten Beurkundungsvorgängen an, die dem Notar - soweit es um Grundstücksgeschäfte unter Beteiligung oder jedenfalls zugunsten der Lindener Volksbank eG ginge - im Zusammenhang mit einer Genehmigung nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 BNotO durch entsprechende Auflagen generell untersagt werden könnten (vgl. Senatsbeschluß vom 20. Januar 1969 aaO S. 316).

    Der Senatsbeschluß vom 20. Januar 1969 (aaO) steht der vorliegenden Beurteilung nicht entgegen, zumal es keinen Anhaltspunkt dafür gibt, daß die seinerzeit betroffene Volksbank satzungsgemäß auch Grundstücksgeschäfte machte bzw. vermittelte.

  • BGH, 11.12.1995 - AnwZ (B) 32/95

    Tätigkeit als mit Prokura versehener Leiter der Finanzdienstleistungsdirektion im

    Auszug aus BGH, 31.07.2000 - NotZ 13/00
    Bei einer Verquickung mit gewerbsmäßiger Maklertätigkeit bestünde überdies die Gefahr - im Sinne jedenfalls eines solchen Anscheins -, daß im Zusammenhang mit der Amtstätigkeit gewonnene Erkenntnisse für Provisionsgeschäfte "fruchtbar" gemacht werden könnten (vgl. zur Unvereinbarkeit der Mitarbeit in einem Maklerunternehmen bereits mit dem Rechtsanwaltsberuf BGH, Beschlüsse vom 11. Dezember 1995 - AnwZ (B) 32/95 - BRAK-Mitt. 1996, 78 und vom 18. Oktober 1999 - AnwZ (B) 97/98 - BRAK-Mitt. 2000, 43).
  • BGH, 18.10.1999 - AnwZ (B) 97/98

    Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - Organ der Rechtspflege - Unabhängigkeit -

    Auszug aus BGH, 31.07.2000 - NotZ 13/00
    Bei einer Verquickung mit gewerbsmäßiger Maklertätigkeit bestünde überdies die Gefahr - im Sinne jedenfalls eines solchen Anscheins -, daß im Zusammenhang mit der Amtstätigkeit gewonnene Erkenntnisse für Provisionsgeschäfte "fruchtbar" gemacht werden könnten (vgl. zur Unvereinbarkeit der Mitarbeit in einem Maklerunternehmen bereits mit dem Rechtsanwaltsberuf BGH, Beschlüsse vom 11. Dezember 1995 - AnwZ (B) 32/95 - BRAK-Mitt. 1996, 78 und vom 18. Oktober 1999 - AnwZ (B) 97/98 - BRAK-Mitt. 2000, 43).
  • BVerfG, 23.09.2002 - 1 BvR 1717/00

    Zur Aufsichtsratstätigkeit eines Notars bei einer Bank

    gegen den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 31. Juli 2000 - NotZ 13/00 -.

    Der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 31. Juli 2000 - NotZ 13/00 - verletzt den Beschwerdeführer zu 1) in seinem Grundrecht aus Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes; er wird aufgehoben.

  • BGH, 22.02.2001 - IX ZR 357/99

    Abschluß eines Maklervertrages durch einen mit einem Anwaltsnotar in Sozietät

    Die gesetzliche Regelung soll verhindern, daß der Notar an dem Zustandekommen eines Geschäfts, das er in amtlicher Funktion unabhängig und unparteilich zu führen hat, ein eigenes persönliches oder wirtschaftliches Interesse besitzt (BGH, Beschl. v. 31. Juli 2000 - NotZ 13/00, ZNotP 2000, 437, 439; Arndt/Lerch/Sandkühler, BNotO 4. Aufl. § 14 Rn. 203).

    Schon die abstrakte Gefahr, daß der Anschein der Parteilichkeit entstehen könnte, soll auf diese Weise vermieden werden (BGH, Beschl. v. 31. Juli 2000, aaO).

  • BGH, 13.11.2017 - NotSt (Brfg) 3/17

    Disziplinarverfahren gegen einen Notar: Verfahrenseinstellung bei Verletzung des

    Das Vermittlungsverbot aus § 14 Abs. 4 Satz 1 BNotO soll verhindern, dass der Notar an dem Zustandekommen eines Geschäfts, das er in amtlicher Funktion unabhängig und unparteilich zu führen hat, ein eigenes persönliches oder wirtschaftliches Interesse hat (Senat, Beschluss vom 31. Juli 2000 - NotZ 13/00, ZNotP 2000, 437, 439; BGH, Urteil vom 22. Februar 2001 - IX ZR 357/99, BGHZ 147, 39, 41; vgl. auch Sandkühler aaO § 14 Rn. 311; Kanzleitner in Schippel/Bracker, BNotO, 9. Aufl., § 14 Rn. 62).
  • BGH, 11.07.2005 - NotZ 9/05

    Zulässigkeit der Nebentätigkeit eines Notars als Geschäftsführer einer

    Erst wenn diese umfassende Rechtsprüfung ergibt, daß die Genehmigung der Nebentätigkeit nicht zwingend versagt werden muß, ist die Ermessensausübung der Aufsichtsbehörde eröffnet, die sich auch darauf erstreckt, durch welche Auflagen eine grundsätzlich genehmigungsfähige Nebentätigkeit gegebenenfalls sachlich oder zeitlich begrenzt werden soll (vgl. Senat BGHZ 145, 59, 60 ff. m. w. N.).

    Sie erfordert, daß im Interesse einer geordneten vorsorgenden Rechtspflege und damit im Interesse des Gemeinwohls nicht erst konkreten, sondern bereits möglichen Gefährdungen des Leitbilds des Notars als Träger eines öffentlichen Amtes vorzubeugen und deshalb schon dem mit einer bestimmten Nebentätigkeit verbundenen Anschein einer Gefährdung seiner Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit zu begegnen ist (vgl. § 14 Abs. 3 Satz 2 BNotO; Senat, BGHZ 145, 59, 62 f.).

    Im Unterschied zu dem vom Senat (BGHZ 145, 59) und vom Bundesverfassungsgericht (NJW 2003, 419) entschiedenen Fall kommt hier noch hinzu, daß nach dem Geschäftszweck der GHC GmbH beurkundungsbedürftige Rechtsgeschäfte dieses Unternehmens kaum anfallen dürften.

  • BGH, 20.11.2000 - NotZ 18/00

    Genehmigung einer Nebentätigkeit

    Der Eintritt eines Notars in den Verwaltungsrat einer kommunalen Sparkasse, die sich nach ihrer Satzung mit Geschäften im Sinne der §§ 13, 22, 24 Nr. 17 der Niedersächsischen Sparkassenverordnung befaßt, kann das Vertrauen in die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Notars gefährden (im Anschluß an Senatsbeschluß vom 31. Juli 2000, NotZ 13/00, ZNotP 2000, 437).

    Der Senat hat mit Beschlüssen vom 31. Juli 2000 (NotZ 13/00, ZNotP 2000, 437, für BGHZ bestimmt; NotZ 14/00) nach Neufassung des § 8 Abs. 3 BNotO durch das Dritte Gesetz zur Änderung der Bundesnotarordnung und anderer Gesetze vom 31. August 1998 (BGBl I S. 2585) in Fortentwicklung seiner Rechtsprechung die Versagung der Genehmigung zur Tätigkeit eines Notars als Aufsichtsratsmitglied einer Kreditgenossenschaft (Volksbank ... e.G.) durch die Aufsichtsbehörde als rechtmäßig bestätigt.

  • OLG Celle, 05.04.2022 - Not 6/21
    Hierfür wiederum genügt es, dass "bei der fragenden Öffentlichkeit" bzw. "aus dem maßgeblichen Blickwinkel der Öffentlichkeit" begründete Zweifel entstehen könnten, ob der Notar die gesetzlichen Vorgaben ihrem Zweck entsprechend umsetzt oder ob er es hieran als Ausdruck - sei es auch aufgrund von Nachlässigkeit - mangelnder Gesetzestreue fehlen lässt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. Juli 2021 - NotZ (Brfg) 11/20 , zitiert nach juris Rn. 24; vom 31. Juli 2000 - NotZ 13/00 , zitiert nach juris Rn. 9 f.).

    Im Zusammenhang mit dem notariellen Berufsrecht repräsentiert sie den durchschnittlichen Rechtsuchenden, dem die Abläufe und Gestaltungsprozesse im beruflichen Alltag des Notars, soweit sie sich ihm (dem Rechtsuchenden) nicht anlässlich eines Beurkundungsvorgangs zu seiner eigenen Wahrnehmung offenbaren, grundsätzlich verborgen sind und der aus diesem Grund sowie mangels eigener Sachkunde nicht im Einzelnen nachvollziehen kann, ob überhaupt und ggf. auf welche Weise der Notar unter den konkreten Gegebenheiten des Einzelfalls Anreizen und Einflüssen unterliegen oder sachfremde Motive verfolgen kann, die jeweils die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit seiner Amtsführung - sei es auch ungewollt und unbewusst - gefährden können (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. Juli 2021 - NotZ (Brfg) 11/20 , zitiert nach juris Rn. 24 f.; vom 13. November 2017 - NotSt (Brfg) 3/17 , zitiert nach juris Rn. 29; vom 31. Juli 2000 - NotZ 13/00 , zitiert nach juris Rn. 9 f. m. w. N.).

  • OLG Stuttgart, 12.05.2006 - Not 2/06

    Notar: Genehmigung einer Nebentätigkeit als Mitglied des Aufsichtsrats einer

    Die vom Antragsteller angestrebte Tätigkeit erfordert mithin die Genehmigung des Antragsgegners, wobei diese Genehmigung nach der neueren Rechtsprechung grundsätzlich nicht verweigert werden darf, weil das Ermessen der Aufsichtsbehörde durch § 8 Abs. 3 Satz 2 BNotO ausdrücklich gesetzlich begrenzt worden ist (BVerfG NJW 2003, 419 [421]; BGH NJW-RR 2006, 135 [136]; BGH NJW-RR 2004, 1704; BGHZ 145, 59 [60 f.]).

    Diese Zwecksetzung erfordert, dass schon den möglichen Gefährdungen des Leitbilds eines Notars vorgebeugt wird (BGHZ 145, 59 [62 f.]).

  • BGH, 12.07.2004 - NotZ 3/04

    Berichtspflichten eines Notars bei Nebentätigkeit im Aufsichtsrat eines

    Nach der Kammerentscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 23. September 2002 (1 BvR 1717/00 u. 1747/00, NJW 2003, 419) kann die Genehmigung des Eintritts eines Notars in den Aufsichtsrat einer Kreditgenossenschaft, die sich satzungsgemäß mit Grundstücksangelegenheiten und deren Vermittlung befaßt, entgegen der seinerzeitigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschl. v. 31. Juli 2000, NotZ 13/00, ZNotP 2000, 437) von der Aufsichtsbehörde grundsätzlich nicht verweigert werden.
  • BGH, 19.07.2021 - NotZ(Brfg) 11/20

    Zulässigkeit von Auflage und Widerrufsvorbehalt bei der Genehmigung der

    Hierfür genügt, dass bei der fragenden Öffentlichkeit begründete Zweifel entstehen könnten, ob die Verfolgung anderer Zwecke Unparteilichkeit und Unabhängigkeit des Amtsträgers nachteilig beeinflussen (Senat, Beschluss vom 31. Juli 2000 - NotZ 13/00, BGHZ 145, 59, 62 f.).
  • OLG Celle, 11.05.2001 - Not 5/01

    Notaramtsrecht: Nebentätigkeitsgenehmigung für die Tätigkeit im Aufsichtsrat

    In diesem Fall sei die Erlaubnis regelmäßig zu versagen, wie sich auch aus den neuerlichen Entscheidungen des BGH (Beschluss vom 31. Juli 2000 - NotZ 13/00, Nds. Rpfl.

    Auf den Inhalt dieser Entscheidungen - der Beschluss vom 31. Juli 2000 zu dem Aktenzeichen NotZ 14/00 ist in ZNotP 2000, 437 veröffentlicht -, wird deshalb Bezug genommen.

  • VG Berlin, 20.11.2014 - 22 K 67.14

    Wirtschaftprüfer als Vorsitzender des Verwaltungsrats einer Schweizer

  • VG Berlin, 28.05.2009 - 16 K 18.09

    Widerruf der Bestellung eines Wirtschaftsprüfer

  • OLG Celle, 25.01.2007 - Not 13/06
  • OLG Köln, 23.05.2002 - 2 VA (Not) 28/02
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